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Abrechnung · GOÄ-Direkt Team

IGeL-Abrechnung nach GOÄ: Leitfaden

IGeL-Leistungen rechtssicher abrechnen: Einwilligung, Ziffern und organisatorische Tipps.

Individuelle Gesundheitsleistungen — kurz IGeL — sind aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken. Ob erweiterte Vorsorgeuntersuchungen, reisemedizinische Beratung oder ästhetische Behandlungen: IGeL-Leistungen bieten Patientinnen und Patienten einen echten Mehrwert und eröffnen Arztpraxen eine wichtige Einnahmequelle jenseits der GKV-Vergütung. Doch damit die IGeL-Abrechnung rechtssicher und korrekt erfolgt, müssen einige Regeln beachtet werden. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, worauf es ankommt.

Was sind IGeL-Leistungen?

IGeL-Leistungen sind ärztliche Maßnahmen, die medizinisch sinnvoll oder vom Patienten gewünscht sein können, jedoch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören. Die Kosten trägt der Patient als Selbstzahler. Typische Beispiele sind:

  • Erweiterte Krebsvorsorge (z. B. PSA-Test, zusätzlicher Ultraschall)
  • Reisemedizinische Beratung und Impfungen
  • Sportmedizinische Untersuchungen
  • Augenärztliche Glaukom-Früherkennung
  • Ästhetische Behandlungen (z. B. Laserbehandlungen)
  • Erweiterte Labordiagnostik (Vitaminprofile, Hormonstatus)

Rechtlich ergibt sich die Abgrenzung aus § 12 SGB V: Die GKV übernimmt nur Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Alles, was darüber hinausgeht oder vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen wird, fällt in den Bereich der Selbstzahlerleistungen. Für den Selbstzahler beim Arzt gilt dann: Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Rechtliche Voraussetzungen der IGeL-Abrechnung

Bevor Sie eine IGeL-Leistung erbringen und abrechnen, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, kann die Rechnung angreifbar werden.

1. Schriftliche Patienteneinwilligung

Grundlage jeder IGeL-Abrechnung ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Dieser muss vor der Behandlung unterschrieben werden und folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der geplanten Leistung
  • Hinweis, dass es sich um keine Kassenleistung handelt
  • Voraussichtliche Kosten (Kostenvoranschlag oder Kostenschätzung)
  • Einwilligung des Patienten in die Behandlung und die Kostenübernahme

Gemäß § 630c BGB sind Sie als Arzt verpflichtet, den Patienten rechtzeitig und verständlich über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistung nicht von der Krankenkasse übernommen wird.

2. Aufklärung über Kosten und Alternativen

Neben der schriftlichen Einwilligung müssen Sie den Patienten auch mündlich aufklären. Erklären Sie, warum die Leistung nicht von der GKV getragen wird, welche Alternativen es gibt und wie hoch die voraussichtlichen Kosten ausfallen. Dokumentieren Sie diese Aufklärung in der Patientenakte.

3. Separate Rechnungsstellung

IGeL-Leistungen werden dem Patienten direkt in Rechnung gestellt — nicht über die Kassenärztliche Vereinigung. Die Rechnung muss den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechen und alle Pflichtangaben enthalten: Datum der Leistungserbringung, GOÄ-Ziffern, Steigerungsfaktoren, Begründungen bei Überschreitung des Schwellenwertes und die Diagnose.

Die korrekte IGeL-Abrechnung nach GOÄ

Jede IGeL-Leistung wird nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet — nicht nach dem EBM. Das ist ein häufiger Fehler, der vermieden werden muss. Die GOÄ gibt für jede Leistung einen Gebührensatz vor, der mit einem Steigerungsfaktor multipliziert wird.

Steigerungsfaktoren bei IGeL

Bei der IGeL-Abrechnung gelten dieselben Regeln wie bei jeder privatärztlichen Abrechnung:

  • 1,0-facher Satz: Mindestsatz
  • 2,3-facher Satz: Regelhöchstsatz (Schwellenwert) — bis hierhin ist keine Begründung erforderlich
  • 3,5-facher Satz: Höchstsatz — eine schriftliche Begründung auf der Rechnung ist Pflicht

Bei technischen Leistungen (Abschnitte A, E und O der GOÄ) liegt der Schwellenwert bei 1,8-fach und der Höchstsatz bei 2,5-fach. Achten Sie darauf, die Steigerung individuell und nachvollziehbar zu begründen, wenn Sie den Schwellenwert überschreiten.

Häufige GOÄ-Ziffern für IGeL-Leistungen

Die folgende Übersicht zeigt exemplarisch, welche GOÄ-Ziffern bei gängigen IGeL-Leistungen zum Einsatz kommen:

  • GOÄ 1/3 (Beratung/Untersuchung): Grundleistung bei fast jeder IGeL
  • GOÄ 250 (Blutentnahme): Bei Labordiagnostik als Selbstzahlerleistung
  • GOÄ 410 (Ultraschall): Z. B. bei Schilddrüsen- oder Bauchultraschall als IGeL
  • GOÄ 424 (Augeninnendruckmessung): Glaukom-Vorsorge beim Augenarzt
  • GOÄ 651 (EKG): Belastungs-EKG im Rahmen eines Sportchecks
  • GOÄ 3508 ff. (Laborleistungen): PSA, Vitamin D, Schilddrüsenwerte etc.
  • GOÄ 75 (Reisemedizinische Beratung): Ausführliche reisemedizinische Beratung

Welche Ziffern im Einzelfall korrekt sind, hängt von der konkreten Leistung, dem zeitlichen Aufwand und der Fachrichtung ab. Kombinationen aus Beratung, Untersuchung und technischer Leistung sind der Regelfall.

IGeL-Leistungen beim Hausarzt

Gerade in der Hausarztpraxis gibt es ein breites Spektrum an IGeL-Leistungen, die von Patienten regelmäßig nachgefragt werden. Die IGeL-Leistung beim Hausarzt umfasst typischerweise:

  • Reisemedizinische Beratung und Impfungen: Beratung zu länderspezifischen Gesundheitsrisiken (GOÄ 1, 3, 75), Impfungen (GOÄ 375/376) inklusive Impfstoffkosten
  • Erweiterte Gesundheits-Check-ups: Über den GKV-Check-up hinausgehende Untersuchungen mit zusätzlichem Labor (Vitamin D, Schilddrüse, Lipidprofil)
  • Sportmedizinische Untersuchung: Sporttauglichkeitsuntersuchung mit Belastungs-EKG (GOÄ 651) und Lungenfunktion (GOÄ 605)
  • Vitamininfusionen und Aufbaukuren: Intravenöse Infusionen (GOÄ 271/272) mit Vitaminpräparaten
  • Erweiterte Labordiagnostik: PSA-Wert, Hormonprofile, Nahrungsmittelunverträglichkeits-Tests
  • Atteste und Bescheinigungen: Sporttauglichkeitsattest, Führerschein-Gutachten (GOÄ 70/75)

Für Hausarztpraxen ist ein strukturiertes IGeL-Angebot besonders lohnend, da die GKV-Vergütung in der hausärztlichen Versorgung oft nicht kostendeckend ist. Ein klar kommuniziertes IGeL-Portfolio stärkt zudem die Patientenbindung.

Organisatorische Tipps für die Praxis

Eine reibungslose IGeL-Abrechnung erfordert nicht nur medizinisches Wissen, sondern auch gute Organisation. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, den Prozess effizient zu gestalten:

IGeL-Verzeichnis führen

Erstellen Sie ein internes Verzeichnis aller IGeL-Leistungen, die Sie anbieten. Für jede Leistung sollten Sie festhalten: die zugehörigen GOÄ-Ziffern, den üblichen Steigerungsfaktor, den voraussichtlichen Rechnungsbetrag und eine kurze Leistungsbeschreibung für Patienten.

Vorlagen für Einwilligungserklärungen

Nutzen Sie standardisierte Vorlagen für den IGeL-Behandlungsvertrag. Diese sollten so gestaltet sein, dass Leistungsbeschreibung und Kosten leicht angepasst werden können. Lassen Sie den Vertrag vor der Behandlung unterschreiben und heften Sie eine Kopie in die Patientenakte.

Kostenvoranschlag aushändigen

Auch wenn ein formeller Kostenvoranschlag nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, dem Patienten vor der Behandlung eine schriftliche Kostenschätzung auszuhändigen. Das schafft Transparenz und reduziert spätere Diskussionen. Bei höheren Beträgen ist die vorherige Information nach § 630c BGB sogar verpflichtend.

Zeitnahe Rechnungsstellung

Stellen Sie IGeL-Rechnungen zeitnah nach der Leistungserbringung. Je länger der Zeitraum zwischen Behandlung und Rechnung, desto häufiger treten Rückfragen auf. Eine Abrechnungssoftware wie GOÄ-Direkt hilft, Rechnungen direkt aus den Behandlungsdaten zu generieren.

Häufige Fehler bei der IGeL-Abrechnung

Selbst erfahrene Praxen machen bei der IGeL-Abrechnung Fehler, die im schlimmsten Fall zu Honorarrückforderungen oder rechtlichen Problemen führen. Vermeiden Sie diese typischen Stolperfallen:

  • Fehlende oder unvollständige Einwilligung: Ohne schriftlichen Behandlungsvertrag vor der Leistungserbringung haben Sie keinen Vergütungsanspruch. Der Patient kann die Zahlung verweigern.
  • Abrechnung nach EBM statt GOÄ: IGeL-Leistungen werden ausschließlich nach GOÄ abgerechnet. Eine Abrechnung nach EBM ist nicht zulässig, auch wenn die Leistung in beiden Katalogen vorkommt.
  • Falsche GOÄ-Ziffern: Wählen Sie die Ziffern, die die tatsächlich erbrachte Leistung am besten beschreiben. Verwenden Sie keine Ziffern, die eine andere als die erbrachte Leistung abbilden.
  • Steigerung ohne Begründung: Überschreiten Sie den Schwellenwert (2,3-fach bzw. 1,8-fach bei technischen Leistungen), muss die Rechnung eine individuelle, nachvollziehbare Begründung enthalten.
  • Keine Trennung von Kassen- und Selbstzahlerleistungen: Leistungen, die bereits über die GKV abgerechnet wurden, dürfen nicht zusätzlich als IGeL berechnet werden. Achten Sie auf eine saubere Dokumentation.
  • Vergessene Sachkosten: Impfstoffe, Verbrauchsmaterialien oder spezielle Testsets können nach § 10 GOÄ gesondert berechnet werden — werden aber häufig vergessen.

Fazit: IGeL-Abrechnung professionell und effizient gestalten

Die IGeL-Abrechnung nach GOÄ ist kein Hexenwerk, erfordert aber Sorgfalt bei Einwilligung, Ziffernauswahl und Rechnungsstellung. Wer als Selbstzahler-Arzt ein strukturiertes IGeL-Angebot in der Praxis etabliert, profitiert von einer wichtigen Einnahmequelle und bietet Patienten gleichzeitig einen echten Mehrwert.

Entscheidend ist, dass Sie die rechtlichen Grundlagen einhalten, korrekte GOÄ-Ziffern verwenden und den organisatorischen Aufwand durch gute Prozesse minimieren. Standardisierte Vorlagen, ein aktuelles IGeL-Verzeichnis und eine professionelle Abrechnungslösung sind die Schlüssel zum Erfolg.

GOÄ-Direkt unterstützt Sie bei der gesamten IGeL-Abrechnung: von der korrekten Ziffernauswahl über die automatische Prüfung der Steigerungsfaktoren bis zum Versand der fertigen Rechnung an Ihre Patienten — per E-Mail oder Post. So sparen Sie Zeit, vermeiden Fehler und konzentrieren sich auf das, was zählt: Ihre Patienten. Alle IGeL-relevanten GOÄ-Ziffern finden Sie in unserer GOÄ-Ziffernliste. Bei Fragen zur IGeL-Abrechnung hilft ChatGOÄ sofort weiter.

Über den Autor

GOÄ-Direkt Team

Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.